
Hinweise zur Batterieentsorgung
Cd = Batterie enthält mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium
Hg = Batterie enthält mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber
Besonderheiten beim
Verkauf von Starterbatterien
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Starterbatterien sind wir, soweit Sie Endverbraucher sind, gemäß § 19 BattDG verpflichtet, je Starterbatterien ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich
Umsatzsteuer zu erheben, wenn Sie zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Starterbatterien keine genutzte Starterbatterien zurückgeben. Das Pfand ist nicht im Kaufpreis enthalten und wird neben dem
Endpreis am Artikel ausgewiesen.
Geben Sie bei uns eine genutzte Starterbatterien zurück, die wir entsprechend § 18 BattDG als Neubatterie im Sortiment führen oder geführt haben, sind wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
verpflichtet, diese kostenlos zurückzunehmen und den Pfandbetrag zurückzuerstatten.
Soweit wir entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 3 BattDG eine Pfandmarke ausgegeben haben, ist die Erstattung des Pfandes bei der Rückgabe der genutzten Starterbatterie von der Rückgabe der Pfandmarke
abhängig.
Rückgabeort ist die im Impressum aufgeführte Adresse.
Eine Rücksendung der genutzten Starterbatterie per Post ist aufgrund der Gefahrgutverordnung nicht zulässig.
Genutzte Starterbatterien können alternativ auch kostenlos bei Wertstoff- und Recyclinghöfen abgegeben werden. Das von uns erhobene Pfand wird von den öffentlich-rechtlichen Wertstoff- und
Recyclinghöfen nicht zurückerstattet. Sie haben dort aber die Möglichkeit, sich die Rückgabe der genutzten Starterbatterie auf der Pfandmarke quittieren zu lassen. Gegen Vorlage der quittierten
Pfandmarke erhalten Sie das Batteriepfand von uns zurück. Soweit keine Pfandmarke ausgegeben wurde, genügt der Rückgabenachweis des Erfassungsberechtigten. Der Nachweis darf in diesem Fall zum
Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen sein.
Bitte beachten Sie die vorstehenden Hinweise.
Letzte Aktualisierung: 31.12.2025
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07.10.2025
Neues Batterie-Entsorgungsgesetz in Kraft getreten
01.01.2025
Erhöhung des Pflegekassenzuschusses auf 4.180 € u.a. für den EInbau eines Treppenlifts